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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sigma Industrieservice GmbH für die Arbeitskräfteüberlassung

Stand: 09.10.2024
I. Geltungsbereich und Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen der Sigma Industrieservice GmbH als Überlasser (nachstehend: „Sigma“) mit dem Beschäftigerbetrieb (nachstehend: „Beschäftiger“) im Geschäftsbereich der Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz („AÜG“) in der jeweils gültigen Fassung.

1.2 Sigma schließt sämtliche Verträge mit dem Beschäftiger im Geschäftsbereich der Arbeitskräfteüberlassung ausschließlich unter Anwendung dieser AGB ab. Sigma widerspricht ausdrücklich allfälligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beschäftigers.

II. Leistungsumfang

2.1 Sigma überlässt Arbeitskräfte zur Erbringung von Arbeitsleistungen an Dritte (nachstehend auch: „Zeitarbeit“) und überlässt bzw. vermittelt Arbeitskräfte mit dem Ziel der (selbständigen oder unselbständigen) Beschäftigung beim Beschäftiger (nachstehend auch: „Temp to Perm“).

2.2 Sigma wählt Arbeitskräfte zur Überlassung anhand der vom Beschäftiger bekanntzugebenden Position bzw. der zu verrichtenden Tätigkeit aus. Sigma leistet für die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit, sowie die generelle Eignung zur Ausübung der vereinbarten Tätigkeit Gewähr, nicht jedoch für eine bestimmte Qualität der Arbeitsleistung oder für einen bestimmten Arbeitserfolg. Ebenso leistet Sigma nicht Gewähr für eine bestimmte Qualifikation einer überlassenen Arbeitskraft, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart wird.

2.3 Der Beschäftiger hat keinen Anspruch auf Überlassung einer bestimmten Arbeitskraft. Sigma ist berechtigt, eine bestimmte überlassene Arbeitskraft jederzeit gegen eine andere, gleich geeignete Arbeitskraft, auszutauschen.

2.4 Der Beschäftiger ist verpflichtet, umgehend nach Beginn der Überlassung die Eignung der überlassenen Arbeitskraft sowie die Qualifikation zu überprüfen. Der Beschäftiger hat innerhalb des ersten Arbeitstags die allfällige Nichteignung der überlassenen Arbeitskraft schriftlich und begründet bei Sigma zu reklamieren.

2.5 Die Kosten für Einschulung und Weiterbildung überlassener Arbeitskräfte werden vom Beschäftiger übernommen. Sigma informiert gerne über die Möglichkeit der Finanzierung von Aus- und Weiterbildungen mit Unterstützung des Sozial- und Weiterbildungsfonds für Arbeitskräfteüberlassung.

III. Vertragsabschluss

3.1 Der Vertrag kommt durch die Unterzeichnung des Angebotes von Sigma durch den Beschäftiger, die Unterzeichnung der Auftragsbestätigung von Sigma oder durch die tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung einer Arbeitskraft von Sigma beim Beschäftiger zustande.

IV. Rechte und Pflichten des Beschäftigers

4.1 Arbeitgeberpflichten
Der Beschäftiger ist für die Dauer der Überlassung verpflichtet, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu befolgen, insbesondere das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), das Arbeitszeitgesetz (AZG) und das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), sowie für deren Einhaltung Sorge zu tragen. Die überlassenen Arbeitskräfte arbeiten nach den Anweisungen und unter Aufsicht des Beschäftigers. Für die Dauer der Überlassung obliegen auch dem
Beschäftiger die Fürsorgepflichten als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutz- und Gleichbehandlungsvorschriften.

4.2 Informationspflicht
Der Beschäftiger ist verpflichtet, Sigma vor Beschäftigungsbeginn über die für die Überlassung wesentlichen Umstände in Kenntnis zu setzen, insbesondere über:

  1. den Beginn, die voraussichtliche Dauer und den Ort des Arbeitseinsatzes,
  2. die Art der zu verrichtenden Arbeit bzw. das Stellenprofil und die benötigte Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte,
  3. die kollektivvertragliche Einstufung, Zulagen und Zuschläge, Betriebsvereinbarungen sowie Sonderzahlungen und Aufwandsentschädigungen gemäß dem im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Stammarbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten anzuwendenden Kollektivvertrag bzw. der sonstigen Entgeltregelung (z.B. Mindestlohntarif, Gehaltsgesetz, etc.),
  4. die im Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art – insbesondere Betriebsvereinbarungen und Betriebsübungen – die sich auf die Aspekte der Arbeitszeit und des Urlaubs beziehen (z.B. Betriebsurlaub, arbeitszeitfreie Tage, bezahlte Pausen, Regelungen betreffend Gleitzeit oder flexible Arbeitszeit sowie Mehr- bzw. Überstundenarbeit),
  5.  allfällige betriebliche Entgeltregelungen (z.B. Lohnhöhe, Akkord- und Prämiensysteme, Betriebsvereinbarungen) und
  6. die Leistung von Schwerarbeit im Sinne der SchwerarbeitsVO und Nachtschwerarbeit im Sinne des NSchG


4.3 Meldepflicht
Der Beschäftiger verpflichtet sich, Sigma unverzüglich über Abwesenheiten (insbesondere Krankenstände) sowie über arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen einer überlassenen Arbeitskraft (z.B. unentschuldigtes Fernbleiben, Zuspätkommen, etc.) zu informieren. Sigma ist in solchen Fällen bemüht, so rasch wie möglich eine Ersatzarbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Der Beschäftiger hat die überlassene Arbeitskraft darauf hinzuweisen, dass eine Krankmeldung sowohl beim Beschäftiger, als auch bei Sigma zu erfolgen hat.

4.4 Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot
Der Beschäftiger hat der überlassenen Arbeitskraft für die Dauer der Überlassung unter den gleichen Bedingungen wie der Stammbelegschaft Zugang zu den Wohlfahrtseinrichtungen und maßnahmen im Betrieb zu gewähren und über offene Stellen im Betrieb durch allgemeine Bekanntgabe zu informieren. Zu den Wohlfahrtseinrichtungen und maßnahmen zählen insbesondere Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Beförderungsmittel. Der Beschäftiger hat gegenüber den überlassenen Arbeitskräften die gesetzlichen Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote zu beachten.

4.5 Arbeitnehmerschutz- und Fürsorgepflichten
Für die Dauer der Beschäftigung hat der Beschäftiger die Arbeitnehmerschutz- und Fürsorgepflicht im Sinne des AÜG zu wahren. Zur Wahrnehmung seiner Verpflichtungen als Arbeitgeber ist Sigma innerhalb der betrieblichen Arbeitszeiten und in Absprache mit dem Beschäftiger Zutritt zu den Arbeitsplätzen der überlassenen Arbeitskräfte zu gewähren.
Die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes (insbesondere das Verbot von Überstunden sowie der Ausführung bestimmter Arbeiten im Sinne von § 4 MSchG sowie der Anspruch auf Elternteilzeit) sind vom Beschäftiger zu beachten.
Der Beschäftiger ist verpflichtet, die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnamen zu setzen und den überlassenen Arbeitskräften die erforderlichen ordnungsgemäßen und sicheren Werkzeuge, die Ausrüstung, die Arbeitsmittel und die Arbeitsschutzausrüstung auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.
Der Beschäftiger ist verpflichtet, Sigma vor der Überlassung über die erforderliche Eignung und die erforderlichen Fachkenntnisse, über die erforderliche gesundheitliche Eignung und Untersuchungserfordernisse, über die Notwendigkeit einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über sämtliche Sicherheitsaspekte (insbesondere besondere Gefahren) des Arbeitsplatzes zu informieren und Sigma im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren. Der Beschäftiger und Sigma sind verpflichtet, auch die überlassene Arbeitskraft entsprechend zu informieren. Die für die Tätigkeit der überlassenen Arbeitskraft notwendigen arbeitsmedizinischen Vorsorge-, Eignungs- und Folgeuntersuchungen werden vom Beschäftiger bei Auftragserteilung und soweit erforderlich laufend benannt und veranlasst. Die Kosten trägt der Beschäftiger.
Eine Überlassung ist nur zulässig, sofern die allenfalls erforderlichen Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchgeführt wurden und keine bescheidmäßige Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung der überlassenen Arbeitskraft erfolgt ist.
Der Beschäftiger hat Arbeitsunfälle unverzüglich an Sigma zu melden. Der Beschäftiger ist zur Meldung von Arbeitsunfällen an die entsprechenden Behörden verpflichtet.

4.6 Pflichtverletzungen
Sigma ist jederzeit berechtigt, die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu überprüfen, den Ort des Arbeitseinsatzes zu betreten und erforderliche Auskünfte beim Beschäftiger einzuholen. Verletzen der Beschäftiger oder andere in seinem Betrieb tätige Personen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen, so hält der Beschäftiger Sigma für allfällige daraus resultierende Schäden schad- und klaglos. Über Verstöße oder Verletzungen ist Sigma unverzüglich zu informieren.

V. Entgelt

5.1 Die Höhe des an Sigma zu leistenden Entgelts ergibt sich aus dem vom Beschäftiger unterzeichneten Angebot oder aus der Auftragsbestätigung von Sigma.

5.2 Die Abrechnung erfolgt auf Basis der geleisteten Arbeitsstunden (worunter auch eine bloße Ruf- oder Dienstbereitschaft fällt) nach diesen AGB und der jeweiligen Einzelvereinbarung. Am ersten Tag eines Einsatzes wird immer mindestens ein ganzer Arbeitstag auf Basis des Arbeitszeitmodells des Beschäftigers verrechnet.

5.3 Die geleisteten Arbeitsstunden sind von jeder überlassenen Arbeitskraft im Sigma-Formular “Stundennachweis“ bzw. im jeweiligen Kundenformular nach Stunden und Minuten aufzuzeichnen und vom Beschäftiger zu bestätigen. Das ausgefüllte und bestätigte Formular “Stundennachweis“ ist vom Beschäftiger am Ende jeder Arbeitswoche oder bis spätestens Montag der Folgewoche und zum Monatsende jeweils am ersten Arbeitstag des Folgemonats an Sigma zu übermitteln. Bei nicht fristgerechter Übermittlung eines Zeitnachweises durch den Beschäftiger ist Sigma berechtigt, ohne weitere Nachfrage auf Basis der Normalarbeitszeit abzurechnen. Auf Verlangen von Sigma sind die den Zeitnachweisen zugrunde liegenden Aufzeichnungen des Beschäftigers zur Einsicht vorzulegen und eine Kopie dieser Aufzeichnungen auszuhändigen. Werden die Arbeitszeiten der überlassenen Arbeitskräfte mittels „elektronischer Zeiterfassung“ erhoben, so erfolgt die Abrechnung aufgrund der hierzu übermittelten bzw. zur Verfügung gestellten Daten.

5.4 Der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften für Tätigkeiten in einer höheren Beschäftigungsgruppe als zunächst vereinbart ist nur mit Zustimmung von Sigma zulässig und verpflichtet den Beschäftiger zur Bezahlung entsprechender Verrechnungssätze laut Angebot von Sigma. Sind die Verrechnungssätze für die höhere Verwendungsgruppe im Angebot noch nicht geregelt, so ist Sigma berechtigt, die Verrechnungssätze nachträglich entsprechend anzupassen. Dies gilt sinngemäß auch für den Einsatz von überlassenen Arbeitskräften an einem anderen Ort, als zunächst vereinbart, soweit daraus ein erhöhter Anspruch der überlassenen Arbeitskraft (z.B. höheres Taggeld, Reisespesen o.ä.) resultiert. Wird die überlassene Arbeitskraft beim Beschäftiger für Tätigkeiten in einer niedrigeren Beschäftigungsgruppe als vereinbart eingesetzt, vermindert dies den Verrechnungssatz von Sigma nicht.

5.5 Unterbleibt der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften beim Beschäftiger aus Gründen, die nicht von Sigma zu verantworten sind, bleibt der Beschäftiger zur vollen Entgeltleistung verpflichtet. Dies gilt auch bei Nichtverwendung der überlassenen Arbeitskräfte wegen eines unabwendbaren Ereignisses (z.B. Betriebsversammlung oder Streik im Beschäftigerbetrieb, Epidemien, etc.). Der Beschäftiger hat Sigma umgehend über solche Ereignisse zu informieren. Sigma ist berechtigt, daraus resultierende Stehzeiten für überlassene Arbeitskräfte mit dem für Normalstunden geltenden Stundensatz an den Beschäftiger zu verrechnen.

5.6 Die vereinbarten Verrechnungssätze sind jeweils bis zur nächstfolgenden Änderung des anzuwendenden Kollektivvertrages bzw. sonstiger Gesetzesänderungen gültig.

5.7 Sofern gesetzliche, kollektivvertragliche oder allfällige im Betrieb des Beschäftigers für überlassene Arbeitskräfte anwendbare Bestimmungen eine Erhöhung der Lohn- oder Lohnnebenkosten zur Folge haben (insbesondere Erhöhungen der Mindestlöhne), so ist Sigma berechtigt, die Preise für Leistungen im Ausmaß der Erhöhung ab dem Tag der Erhöhung anzupassen.

5.8 Etwaige Plus- und Minussalden, die sich durch Mehr- oder Minderleistungen während der Überlassung (z.B. aufgrund von betrieblich erforderlichen Urlaubsvorgriffen wie z.B. Betriebsferien, arbeitsfreie Fenstertage o.Ä.) ergeben und nicht innerhalb der Überlassung ausgeglichen werden, werden bei Beendigung der Überlassung als Normalstunde plus etwaige in Betriebsvereinbarungen, in Kollektivverträgen, sonstigen Vereinbarungen oder gesetzlich vorgesehener Zuschläge in Rechnung gestellt, soweit dies nicht bereits während der Überlassung erfolgt ist. Ferner werden zusätzlich gewährte arbeitsfreie Tage gemäß der jeweiligen Sollarbeitszeit mit dem Normalstundensatz in Rechnung gestellt. Sofern es keine Betriebsvereinbarung oder Gleitzeitregelung gibt, ist die Berechnungsbasis von etwaigen Plus – und Minussalden immer das bekanntgegebene Arbeitszeitmodell. Sollte sich die Verteilung der Normalarbeitszeit verändern, ist dies Sigma unverzüglich bekannt zu geben.

VI. Verrechnung bei Payrolling

Sofern Payrolling vereinbart ist, verrechnet Sigma an den Beschäftiger sämtliche während der Überlassung und bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zwischen Sigma und der überlassenen Arbeitskraft (soweit nach Beendigung der Überlassung an den Beschäftiger nicht eine Neuüberlassung an einen weiteren Kunden erfolgt) anfallenden Kosten für die jeweiligen Arbeitskraft zuzüglich des vereinbarten Aufschlags (Marge) von Sigma.
Die Verrechnung erfolgt monatlich im Vorhinein, grundsätzlich mit einem gleichbleibenden Pauschalbetrag, der sich zusammensetzt aus einer zu Beginn anhand der voraussichtlichen Einsatzzeiten der Arbeitskraft festzulegenden arbeitsstundenbezogenen Basis (laufender Bruttomonatsgehalt/lohn zuzüglich je 1/12 allfälliger Sonderzahlungen zuzüglich gehalts/lohnabhängige SV-Beiträge und Abgaben) zuzüglich des vereinbarten Aufschlags von Sigma. Der Pauschalbetrag wird bei Bezugsanpassungen, Erhöhungen von Lohnnebenkosten, etc., spätestens jedoch mit 31.12. des jeweils laufenden Jahres, jeweils entsprechend erhöht. Leistet die Arbeitskraft im Durchschnitt des Kalenderquartals (bei kürzerer Beschäftigung in deren Durchschnitt) berechnet auf einen Monat mehr Arbeitsstunden als jene Anzahl, die der Pauschale zugrunde gelegt wurde, so erhöht sich der gesamte Pauschalbetrag (einschließlich der Marge von Sigma) aliquot zu der geleisteten Mehrarbeit.

Alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis der Arbeitskraft oder dessen Beendigung anfallenden Aufwendungen, wie etwa gerichtliche oder außergerichtliche Kosten arbeitsrechtlicher Ansprüche oder Auseinandersetzungen mit der Arbeitskraft (soweit diese nicht ausschließlich auf eine Pflichtverletzung von Sigma zurückzuführen sind), wie etwa betreffend die Entgelte der Arbeitskraft oder die Beendigung des Dienstverhältnisses oder der Überlassung der Arbeitskraft, einschließlich Gerichts- und Prozesskosten, Prozesskostenersatz und Zinsen, allfällige Nachzahlung und Weiterzahlung von Entgelten bis zum tatsächlichen Ende des Dienstverhältnisses (z.B. Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung, Abfertigung o.ä.) und sämtliche sonstigen (Mehr-) Kosten aus einer allfälligen Behaltepflicht (z.B. Mutterschaft, Elternteilzeit, Zivil- oder Präsenzdienst, Krankheit, Kinderbetreuung, Bildungskarenz, Familienhospiz, sonstiger Beendigungsschutz, Kündigungs-/Entlassungsanfechtung durch die Arbeitskraft o.ä.) samt Lohnnebenkosten und Aufschlag von Sigma, allfällige Nachzahlungen von Auslagen an die Arbeitskraft, etc. werden von Sigma zuzüglich der darauf entfallenden Gehalts-/Lohnnebenkosten und zuzüglich der Marge von Sigma jeweils nach Anfall an den Beschäftiger verrechnet. Soweit solche (Mehr-) Kosten bereits vorab bezifferbar sind und sobald feststeht, dass diese nach dem gewöhnlich zu erwartenden Lauf der Dinge anfallen werden, ist Sigma berechtigt, diese bereits vor dem tatsächlichen Anfall dem Beschäftiger in Rechnung zu stellen; fallen die tatsächlich erwachsenden Kosten (wie oben dargestellt) nach Abschluss der Angelegenheit niedriger aus, so hat Sigma die Differenz auf den erhaltenen Betrag zinsenfrei an den Beschäftiger zu refundieren.

VII. Fakturierung und Zahlungsbedingungen

7.1 Die Abrechnung erfolgt monatlich bzw. nach einzelvertraglicher Vereinbarung. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzüge spesenfrei an Sigma zu bezahlen. Nach Beendigung der Überlassung einer Arbeitskraft wird unverzüglich eine Rechnung gelegt.

7.2 Beanstandungen des Beschäftigers haben unverzüglich, spätestens eine Woche nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Die Fälligkeit des Gesamtbetrages bleibt davon unberührt. Es gelten Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat ab dem Tage der Fälligkeit als vereinbart.

7.3 Die Aufrechnung gegen Ansprüche von Sigma ist nur zulässig, soweit die Gegenforderungen entweder von Sigma ausdrücklich anerkannt oder diese rechtskräftig gerichtlich festgestellt wurden.

7.4 Ein qualifizierter Zahlungsverzug des Beschäftigers berechtigt Sigma zur sofortigen Auflösung des Überlassungsvertrages und zum sofortigen Abzug der überlassenen Arbeitskräfte (siehe 9.2).

VIII. Beendigung einer Überlassung

8.1 Der Beschäftiger hat Sigma das Ende des Einsatzes bzw. den Abzug der überlassenen Arbeitskraft (nachfolgend auch „Rückstellung“) so früh wie möglich, jedenfalls jedoch unter Einhaltung von Rückstellfrist und Rückstelltermin bekannt zu geben. Sigma ist auch bei Nichteinhaltung der Rückstellfrist und des Rückstelltermins durch den Beschäftiger berechtigt, so abzurechnen, wie wenn die Arbeitskraft unter Einhaltung von Rückstellungsfrist und Rückstelltermin abzurechnen gewesen wäre. Rückstellfrist und Rückstelltermin richten sich für Arbeiter nach dem Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen in der Arbeitskräfteüberlassung (KollV-AÜ) und für Angestellte nach dem Angestelltengesetz (AngG) in der jeweils gültigen Fassung.

8.2 Für Arbeiter gelten nachstehende Rückstellfristen als vereinbart:

Beschäftigungsdauer
Rückstellfrist
in den ersten 12 Monaten der Beschäftigung
3 Wochen, wobei zu jedem Freitag (bzw. Ende der Arbeitswoche) zurückgestellt werden kann
ab dem 13. Monat bis zur Vollendung des 18. Monats der Beschäftigung
4 Wochen, wobei zu jedem Freitag (bzw. Ende der Arbeitswoche) zurückgestellt werden kann
ab dem 19. Monat der Beschäftigung
6 Wochen, wobei jeweils zum 15. oder Letzten eines Monats zurückgestellt werden kann.
8.3 Für Angestellte gelten nachstehende Rückstellfristen als vereinbart:
Beschäftigungsdauer
Rückstellfrist
in den ersten 2 Jahren bis zur Vollendung des 2. Jahres der Beschäftigung
6 Wochen, wobei jeweils zum 15. oder Letzten eines Monats zurückgestellt werden kann
nach dem vollendeten 2. Jahr bis zur Vollendung des 5. Jahres der Beschäftigung
2 Monate, wobei jeweils zum 15. oder Letzten eines Monats zurückgestellt werden kann
nach dem vollendeten 5. Jahr bis zur Vollendung des 15. Jahres der Beschäftigung
3 Monate, wobei jeweils zum 15. oder Letzten eines Monats zurückgestellt werden kann
nach dem vollendeten 15. Jahr bis zur Vollendung des 25. Jahres der Beschäftigung
4 Monate, wobei jeweils zum 15. oder Letzten eines Monats zurückgestellt werden kann
nach dem vollendeten 25. Jahr der Beschäftigung
5 Monate, wobei jeweils zum 15. oder Letzten eines Monats zurückgestellt werden kann
IX. Beendigung des Vertragsverhältnisses

9.1 Die Vertragsbeziehung kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist jeweils zum Monatsende schriftlich beendet werden, sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

9.2 Sigma ist berechtigt, den Vertrag auch vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Sigma steht bei vorzeitiger Auflösung das Entgelt bis zum Ende der Rückstellfrist der jeweiligen überlassenen Arbeitskraft zu. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
(i) der Beschäftiger mit einer Zahlung an Sigma trotz Mahnung mehr als 14 Tage in Verzug ist (qualifizierter Zahlungsverzug),
(ii) der Beschäftiger gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen, behördliche Vorschriften oder Auflagen, insbesondere ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen, beharrlich oder trotz Mahnung wiederholt verstößt,
(iii) der Beschäftiger seiner Leitungs-, Aufsichts- oder Fürsorgepflicht gegenüber den überlassenen Arbeitskräften beharrlich oder trotz Mahnung wiederholt nicht nachkommt,
(iv) über das Vermögen des Beschäftigers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Kostendeckung abgelehnt wird, oder
(v) im Betrieb des Beschäftigers ein Streik oder eine Aussperrung stattfindet und mit dem Beschäftiger keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann.

9.3 Mit dem Stichtag der Beendigung des Vertragsverhältnisses enden auch sämtliche Überlassungen.

X. Gewährleistung, Haftung

10.1 Sigma wählt Arbeitskräfte hinsichtlich ihrer generellen Eignung zur Erfüllung der vom Beschäftiger bekanntgegebenen Anforderungen mit kaufmännischer Sorgfalt aus. Sigma gewährleistet ausschließlich die durchschnittliche berufliche und fachliche Eignung der überlassenen Arbeitskraft. Sigma haftet jedoch nicht für einen bestimmen Erfolg oder eine bestimme Qualität der Arbeitsleistung der überlassenen Arbeitskraft oder eine bestimmte Qualifikation, sofern eine solche nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

10.2 Sigma haftet ausschließlich für Schäden infolge nachweislich grob fahrlässigen eigenen Auswahlverschuldens. Keine Haftung besteht insoweit, als die mangelnde Eignung der überlassenen Arbeitskraft ohnehin für den Beschäftiger erkennbar war und er diese rechtzeitig reklamieren hätte können.

10.3 Erfolgt die Einstufung einer Arbeitskraft in den Kollektivvertrag aufgrund einer unrichtigen Information des Beschäftigers und entsteht Sigma hieraus ein Schaden (etwa eine Strafe aufgrund von Unterentlohnung bzw. Kosten der gerichtlichen Betreibung einer Entgeltnachforderung der Arbeitskraft), so ist der Beschäftiger verpflichtet, Sigma sämtliche damit verbundenen Schäden und Aufwendungen (einschließlich Zinsen sowie Rechtsberatungs- und Vertretungskosten) zu ersetzen.

10.4 Sigma haftet nicht für Schäden, die die überlassene Arbeitskraft im Rahmen ihrer Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers, bei Kunden des Beschäftigers oder bei Dritten verursacht. Der Beschäftiger hält Sigma dahingehend schad- und klaglos.

10.5 Sigma haftet nicht für Schäden aufgrund von Nichterscheinen, Krankheit oder Unfall der überlassenen Arbeitskraft.

10.6 Setzt der Beschäftiger eine überlassene Arbeitskraft in Vermögensangelegenheiten (z.B. Kassaführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren und anderen Wertsachen) ein, so übernimmt Sigma für Schäden im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten keine Haftung.

10.7 Die Haftung von Sigma für den Einsatz einer überlassenen Arbeitskraft als Fahrer oder Bediener von Motorfahrzeugen, Baumaschinen und dergleichen ist ebenso ausgeschlossen. Es obliegt ausschließlich dem Beschäftiger, sich gegen derartige Risiken zu schützen.

10.8 Die Haftung von Sigma für Schäden im Zusammenhang mit der Arbeitskräfteüberlassung ist jedenfalls mit dem Betrag von EUR 5.000,00 (Euro fünftausend), beschränkt. Der Beschäftiger hat Sigma über Schäden längstens binnen 4 Wochen ab Kenntnis bei sonstigem Anspruchsverlust schriftlich zu informieren.

10.9 Die Haftung von Sigma für leicht fahrlässiges Verhalten sowie für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Folgeschäden ist ausgeschlossen.

10.10 Der Beschäftiger haftet gegenüber Sigma für sämtliche Schäden, die Sigma durch Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten erleidet. Der Beschäftiger hat Sigma dahingehend schad- und klaglos zu halten.

10.11 Erleidet eine überlassene Arbeitskraft aus Anlass des Einsatzes beim Beschäftiger Schaden, so hat der Beschäftiger Sigma ebenfalls dahingehend schad- und klaglos zu halten.

XI. Übernahme der Arbeitskraft durch den Beschäftiger

11.1 Sofern der Beschäftiger eine überlassene Arbeitskraft während der Überlassung innerhalb von 12 Monaten übernimmt, verpflichtet sich der Beschäftiger zur Zahlung von 320 Angebotsstunden. Dies verringert sich pro vorangegangenen vollen Überlassungs- Monat um je 1/12, sowie im Anschluss an die Überlassung oder innerhalb eines Zeitraumes (gesamt inkl. Überlassungszeit) von 12 Monaten nach dem Ende einer Überlassung selbstständig oder unselbständig beschäftigt („Temp tp perm“), ist Sigma berechtigt, an den Beschäftiger 320 Angebotsstunden des letztgültigen übermittelten Angebotes für die Rekrutierung bzw. Vermittlung zu verrechnen.

11.2 Die Rekrutierungs- bzw. Vermittlungskosten sind mit dem Vertragsabschluss zwischen Beschäftiger und der überlassenen Arbeitskraft zur Zahlung fällig. Der Beschäftiger verpflichtet sich, Sigma über das Zustandekommen eines Vertrages mit der überlassenen Arbeitskraft umgehend zu informieren. Es gelten Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat als vereinbart.

11.3 Rekrutierungs- bzw. Vermittlungskosten sind vom Beschäftiger auch dann zu bezahlen, wenn dieser eine bei Sigma beschäftigte oder dem Beschäftiger vorgeschlagene Arbeitskraft innerhalb von sechs Monaten direkt (ohne vorangehende Überlassung) in ein Beschäftigungsverhältnis übernimmt oder über einen anderen Personaldienstleister beschäftigt.

XII. Geheimhaltungsverpflichtung, Datenschutz, Direktmarketing

12.1 Sigma und der Beschäftiger verpflichten sich gegenseitig, im Rahmen der Geschäftsbeziehung zur Kenntnis gelangende Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln. Dies gilt unbefristet auch über das Ende der Geschäftsbeziehung hinaus.

12.2 Der Beschäftiger ist verpflichtet sich hinsichtlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Arbeitskräften an die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie das österreichische Datenschutzgesetz (DSG) zu halten. Nähere Informationen befinden sich in der Datenschutzerklärung von Sigma, die der Beschäftiger zur Kenntnis nimmt.

12.3 Der Beschäftiger erklärt sich mit der Zusendung von Angeboten und Informationen über die von Sigma angebotenen Dienstleistungen auf elektronischem und postalischem Wege sowie der telefonischen Kontaktaufnahme durch Sigma ausdrücklich einverstanden.

XIII. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

13.1 Es gilt österreichisches Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen.

13.2 Für Streitigkeiten zwischen Sigma und dem Beschäftiger wird das für A-8081 Liebensdorf sachlich zuständige Gericht vereinbart. Sigma ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Beschäftigers zu klagen.

XIV. Sonstige Bestimmungen

14.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder einer Einzelvereinbarung unwirksam sein, so bleibt davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine möglichst weitgehend sinn- und zweckgleiche Regelung zu ersetzen.